Verhalten bei Störungen des Jagdbetriebes
Beispiel der Störungen:
- Jede Art der Behinderung der Jagdausübung
- Wege oder Fahrzeuge blockieren
- Festhalten
- im Schussfeld „spazieren“ usw.
Verhalten:
- Ruhe bewahren
- Nicht provozieren lassen ( Diskussionen mit militanten Jagdgegnern haben in der Regel keinen Sinn, Beschimpfungen schaden unserem Image)
- Waffen entladen und mit offenem Verschluss tragen (deutlich sichtbar)
- Jagdleiter informieren
- Jagdbetrieb einstellen, Hunde an die Leine nehmen, gegebenenfalls Wild bergen, sammeln und auf die Polizei warten
- Beweissicherung einleiten (Zeugen, Fotoapparat, Handy)
- Polizei anfordern
Rechtsgrundlagen:
Bundesgesetz über die Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20 Juni 1986 (SR 922.0), Art.4 (diese Bestimmung verweist auf die jagdrechtlichen Bestimmungen der Kantone, welche die Fragen der Jagdberechtigung regeln) Fazit:
der Jagdberechtigte hat das Recht, innerhalb der gesetzlichen Schranken die Jagd auszuüben. Wer ihn daran hindert, macht sich strafbar.
St GB Art. 181, Nötigung:
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.