Nachsuche verletzter Tiere

Einsatz von Hunden zur Nachsuche

§ 28 Nachsuche

  1. Die Verwendung von Hunden zur Nachsuche auf beschossene oder verletzte Wildtiere ist jederzeit gestattet.
  2. Zur Nachsuche eingesetzte Hunde bedürfen der Zulassung durch die Jagd- und Fischereiverwaltung. Ausbildung und Prüfung als Zulassungsvoraussetzung richten
    sich nach dem entsprechenden Reglement der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen. Über die Anerkennung von Prüfungen entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung. Zugelassen sind Jagdhunderassen und Mischlinge zwischen Jagdhunderassen.
  3. Die Jagd- und Fischereiverwaltung führt ein Verzeichnis über die zur Nachsuche zugelassenen Hunde und eine öffentliche Liste von Schweisshundeführern und Schweisshundeführerinnen, die sich mit ihren Hunden für revierunabhängige Nachsuchen (Pikettdienst) zur Verfügung stellen.
  4. Schweisshundeführer und Schweisshundeführerinnen, die einen Hund zur Nachsuche einsetzen, müssen zum Zeitpunkt der Nachsuche im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.
  5. Über jede Nachsuche ist, unabhängig vom Ergebnis, durch den Schweisshundeführer oder die Schweisshundeführerin zuhanden der Jagd- und Fischereiverwaltung das von dieser vorgeschriebene Protokoll zu erstellen.
  6. Sämtliche zur Nachsuche zugelassenen Hunde haben jährlich mindestens an einer in der Schweiz organisierten Schweisshundeübung teilzunehmen. Ausnahmen regelt die Jagd- und Fischereiverwaltung. Bestehen begründete Zweifel an der Eignung eines zur Nachsuche zugelassenen Hundes, so kann die Jagd- und Fischereiverwaltung dessen Zulassung zur Nachsuche entziehen.
  7. Nachsuchen über Jagdreviergrenzen hinweg sind ohne Unterbruch fortzusetzen. Solche Nachsuchen sind spätestens nach Beendigung unverzüglich einem Pächter, einer Pächterin oder einem Jagdaufseher, einer Jagdaufseherin des betroffenen Jagdreviers, unter Mitteilung von deren Verlauf und Ergebnis, zu melden.