Gesetzliche Grundlagen

Gesetze und Verordnungen

Jagdgesetz § 20

An öffentlichen Ruhetagen und in der Nacht ist die Jagd untersagt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vom Nachtjagdverbot festlegen. Das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit zulässig.

Ruhetagsgesetz § 1

Öffentliche Ruhetage sind:

  • die Sonntage
  • Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und
  • 26. Dezember
  • 1. Mai und 1. August

Wichtige Gesetzesparagraphen im Zusammenhang mit schadenstiftenden Tieren und Wildschäden

Selbsthilfemassnahmen (Jagdgesetz § 31)

Grundbesitzer dürfen Füchse oder Marder, die sie bedrohen oder schädigen, in Gebäuden, Räumen und in deren allernächster Umgebung erlegen, soweit nicht die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet werden. Stare, Wacholderdrosseln oder Amseln, welche zur Zeit der Frucht- und Beerenreife in die Weinberge und Obstanlagen einfallen, sowie Ringeltauben, Türkentauben, verwilderte Haustauben, Raben- oder Saatkrähen, welche das Saatgut oder Getreide schädigen, dürfen von den Grundbesitzern an Ort und Stelle abgeschossen werden.
Die Grundbesitzer sind befugt, Jagdberechtigte mit der Ausübung des Selbsthilferechtes zu beauftragen.
Der Abschuss darf nur mit den für die Jagd zulässigen Waffen ausserhalb der Schonzeit erfolgen.
Rabenkrähen, welche das Saatgut schädigen und in Schwärmen auftreten, dürfen auch während der Schonzeit gesschossen werden.
Das erlegte Wild gehört im Revier dem Pächter, ausserhalb der Reviergrenzen der Gemeinde.

Haftung der Jagdpächter (Jagdgesetz § 33)

Grundbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz ihrer Wälder, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztiere die zumutbaren Massnahmen zu treffen. Vor der Errichtung von Zäunen im Wald ist die Jagdgesellschaft zu orientieren.
An die Kosten notwendiger und geeigneter Schutzmassnahmen hat die Gemeinde einen angemessenen Beitrag zu leisten.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Weisungen.
Haben die Schutzvorkehrungen ihren Zweck erfüllt, sind sie zu entfernen.

Selbsthilfemassnahmen (Jagdgesetz § 31)

Die Pächter haften solidarisch für den in ihrem Revier durch das jagdbare Wild an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren angerichteten Schaden.
Die Gemeinden haften für Wildschäden in den von der Jagd ausgenommenen Gebieten gemäss § 21 Abs. 2.

  1. in Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und deren nächster Umgebung
  2. in Baumschulen und eingefriedeten Obstanlagen
  3. in Weinbergen bis nach der Weinlese
  4. in Park- und Gartenanlagen
  5. auf allseitig fest eingefriedeten Grundstücken ausserhalb des Waldes

Schadenermittlung (Jagdgesetz § 34)

Wird zwischen dem Geschädigten und der Jagdgesellschaft keine Einigung erzielt, kann der Geschädigte die Beurteilung der Streitsache durch die Flurbehörde verlangen.
Über Schadenersatzansprüche gemäss § 34 entscheidet das Departement.
An den Aufwendungen für die von Hirschen, Wildschweinen oder Dachsen verursachten
Schäden hat sich die Jagdgesellschaft in der Regel mit 15 Prozent zu beteiligen.

Meldeverfahren (Verordnung § 30)

Ein Wildschaden ist vom betroffenen Besitzer unverzüglich der Jagdgesellschaft zu melden. Haftet der Kanton ganz oder teilweise, ist der Schaden gleichzeitig auch der Jagd- und Fischereiverwaltung zu melden.

Auszug aus dem Waldgesetz

Fahrverbote auf Waldstrassen

Das Bundesgesetz über den Wald Grundsätzlich die Benutzung von Motorfahrzeugen auf Waldstrassen und auf Waldboden (einschliesslich Waldwegen, Rückegassen etc.). Nur in folgenden, in WaG und Waldverordnung des Bundes (WaV; SR 921.01) geregelten Fällen besteht eine bundesrechtliche Erlaubnis:

Art. 15 Abs. 1 WaG

forstliche Zwecke

Art. 13 Abs.1 und 2 WaV

Rettungs- und Bergungszwecke

Polizeikontrollen

militärische Übungen

Schutzmassnahmen vor Naturereignissen

Unterhalt von fernmeldetechnischen Leitungsnetzen

In Bezug auf Waldstrassen hat der Kanton zudem ausdrücklich auch einen eigenen Spielraum für weitere Erlaubnisgründe (Art.15 Abs. 2 WaG). Art. 15 Abs. 3 WaG verpflichtet die Kantone, das generelle Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen zu signalisieren, die notwendigen Tafeln anzubringen und die Durchsetzung des Fahrverbotes zu kontrollieren.

§ 19 der kantonalen Waldverordnung (WaldV; RB 921.01) macht vom erwähnten, bundesrechtlich vorgegebenen Spielraum Gebrauch, weitere Ausnahmen vom generellen Motorfahrzeugverbot zu regeln. Darunter genannt sind:

  • die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben (Ziff. 1)
  • die Jagd und Fischerei (nur für direkte Anfahrt zum Jagd- oder Fischereiort, Durchführung von Wildzählungen sowie Bergung von Fallwild oder erlegter Tiere; vgl. Ziff. 2)
  • die Zufahrt zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, sofern diese über die Waldstrasse führt (Ziff. 3) sowie
  • die Zufahrt für den Bau und Unterhalt von Werken im Wald (Ziff. 4).

Die Ausnahmen sind abschliessend, einzig:

Kann das Departement für Justiz und Sicherheit (In der Regel die Kantonspolizei) nach § 3 Abs. 2 der regierungsrätlichen Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen (RRV SVG; RB 741.2) im Einvernehmen mit dem Forstamt Ausnahmebewilligungen im Einzelfall erteilen (Ziff. 5).

Mountain Bike und Reiten

In § 14 WaldG wird hingegen darauf hingewiesen, dass abseits von befestigten Waldstrassen jegliches Fahren zu nicht-forstlichen Zwecken - dies gilt insbesondere auch für Fahrräder („Mountain Bikes“) - und das Reiten verboten sind. Die Gemeinden können mit der Zustimmung der betroffenen Waldeigentümer und des Forstamtes spezielle Rad- und Reitwege bewilligen.

Wer ist zuständig bei Verstössen

Zur Anzeige berechtigt ist grundsätzlich jedermann. Der Forstdienst ist in Erfüllung seiner forstpolizeilichen Aufgaben ausdrücklich dazu verpflichtet (§ 2 Abs. 1 WaldV sowie § 14 Buchst. b Försterinnen- und Försterreglement; RB 921.11). Eine besondere Verantwortung bei der Durchsetzung der Fahrverbotsregelung und der Verzeigung von Widerhandlungen nehmen auch Jagdaufseher und Jagdpächter, Gemeindebehörden oder die Kantonspolizei selbst wahr.

Was muss eine Verzeigung enthalten?

Die Verzeigung an den zuständigen Polizeiposten muss mindestens enthalten:

  • Datum und Zeit
  • Lokalität (Waldort, Waldstrasse)
  • Fahrzeug-Nummer (Kontrollschild-Nr.)
  • Beschreibung des Fahrzeugs und des Lenkers oder der Lenkerin (bzw. auch Mitfahrer/-in)

Fahrbewilligungen für Motorfahrzeuge auf mit Fahrverbot belegten Strassen dürfen einzig durch die kantonalen Behörden (Departement für Justiz und Sicherheit) erteilt werden.